Die Vorinstanz ist anzuweisen, die Löschung der bereits vorgenommenen Ausschreibung im RIPOL und allenfalls weiteren Datenbanken zu veranlassen. Damit erübrigt es sich, auf die übrigen Einwände des Beschwerdeführers einzugehen. 3. Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind die obergerichtlichen Verfahrenskosten auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers für dieses Beschwerdeverfahren ist am Ende des Strafverfahrens von der dannzumal zuständigen Instanz festzulegen (Art. 135 Abs. 2 StPO). Die Beschwerdekammer entscheidet: