Verhaftung ausschrieb, ohne vorgängig Abklärungen hinsichtlich des Aufenthalts vorzunehmen bzw. ihn als milderes Mittel vorgängig zur Ermittlung des Aufenthaltsorts auszuschreiben, wie dies in Art. 210 Abs. 1 StPO explizit vorgesehen ist, verletzt sie den Grundsatz der Verhältnismässigkeit. Damit sind die Voraussetzungen von Art. 210 Abs. 2 StPO nicht erfüllt und die Ausschreibung zur Verhaftung ist unzulässig. Die Beschwerde ist gutzuheissen und Dispositiv-Ziffer 2 der vorinstanzlichen Verfügung vom 21. Oktober 2024 aufzuheben. Die Vorinstanz ist anzuweisen, die Löschung der bereits vorgenommenen Ausschreibung im RIPOL und allenfalls weiteren Datenbanken zu veranlassen.