Sie durfte allein gestützt auf die Auskunft des amtlichen Verteidigers, wonach kein Kontakt zum Beschwerdeführer bestehe, nicht davon ausgehen, dass der Aufenthaltsort des Beschwerdeführers nicht ermittelt werden kann. Dass die Vorinstanz diesbezüglich Abklärungen vorgenommen hätte, legt sie weder dar noch ergeben sich entsprechende Hinweise aus den Akten. Indem die Vorinstanz den Beschwerdeführer direkt zur -6-