Betreffend den aktuellen Aufenthalt des Beschwerdeführers sind damit zwar keine gesicherten Angaben aktenkundig. Es steht aber nicht bereits jetzt definitiv fest, dass sich der Aufenthalt des Beschwerdeführers nicht ermitteln lässt. Die Vorinstanz wäre daher verpflichtet gewesen, eigene Abklärungen hinsichtlich des Aufenthaltsortes des Beschwerdeführers vorzunehmen. Sie durfte allein gestützt auf die Auskunft des amtlichen Verteidigers, wonach kein Kontakt zum Beschwerdeführer bestehe, nicht davon ausgehen, dass der Aufenthaltsort des Beschwerdeführers nicht ermittelt werden kann.