Der Entscheid im Asylverfahren ist der Beschwerdekammer in Strafsachen nicht bekannt. Weiter ist festzuhalten, dass im Erhebungsbericht der Kantonspolizei Aargau vom 15. August 2023 eine Adresse bei der Grossmutter in Algerien vermerkt wurde (act. 328, vgl. auch act. 461).