Der Beschwerdeführer beteuerte zwar, in sein Heimatland zurückkehren zu wollen (act. 434), allerdings ist er bereits wegen rechtswidriger Einreise und rechtswidrigen Aufenthalts sowie anderen Delikten vorbestraft (act. 8), weshalb durchaus denkbar ist, dass er sich nach wie vor in der Schweiz aufhält oder gar erneut strafrechtlich in Erscheinung getreten ist. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass er gemäss Strafregisterauszug vom 30. August 2023 ein Asylgesuch gestellt zu haben scheint (act. 7). Der Entscheid im Asylverfahren ist der Beschwerdekammer in Strafsachen nicht bekannt.