Aufgrund der geschilderten Umstände ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer für die Behörden nur schwer greifbar ist. Es ist im Weiteren davon auszugehen, dass seit der Haftentlassung im Juni 2023 im Zusammenhang mit dem vorliegenden Strafverfahren kein behördlicher Kontakt mehr zum Beschwerdeführer bestand. Jedenfalls ist in den Akten kein Kontakt vermerkt. Dies bedeutet jedoch nicht, dass der Beschwerdeführer seither – immerhin handelt es sich um eine Zeitspanne von über einem Jahr – nicht anderweitig behördlich in Erscheinung getreten sein könnte. Der Beschwerdeführer beteuerte zwar, in sein Heimatland zurückkehren zu wollen (act.