2.4. Der Beschwerdeführer konnte im vorliegenden Strafverfahren keine Angaben zu seinem Wohnort oder seinen Zukunftsplänen machen und er verfügt, wie das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau in verschiedenen Haftverfahren festgehalten hat, über keine gefestigten Bindungen zur Schweiz (Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau HA.2023.108 vom 8. März 2023 E. 2.3; HA.2023.245 vom 7. Juni 2023 E. 3.2). Konkret gab der Beschwerdeführer an, kein Zimmer und keine Wohnung zu haben (act. 18). Er lebe in einem Camp bzw. Asyl- Heim in Luzern (act. 115, 434). Adresse und Aufenthaltsstatus des Beschwerdeführers wurden als "unbekannt" vermerkt (act. 1, 12, 45 ff.