Es obliegt den Behörden zu beweisen, dass sie alle notwendigen Anstrengungen unternommen haben, um die Adresse der beschuldigten Person herauszufinden (BGE 148 IV 362 E. 1.2 mit Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts 6B_652/2013 vom 26. November 2013 E. 1.4.2). Als zumutbare Nachforschungen gelten etwa Erkundigungen bei Einwohnerregistern und Nachbarn, allenfalls auch bei der Heimatgemeinde oder Verwandten. Bei Ausländern kann das Migrationsamt helfen. Auch Internetrecherchen sind zulässig (BRÜSCHWEILER/NADIG/SCHNEEBELI, a.a.O., N. 3 zu Art. 88 StPO). -5-