2.3. Gemäss Art. 210 Abs. 1 StPO können die Staatsanwaltschaft und die Gerichte Personen, deren Aufenthalt unbekannt und deren Anwesenheit im Verfahren erforderlich ist, zur Ermittlung des Aufenthaltsortes ausschreiben. Eine beschuldigte Person kann überdies zur Verhaftung und Zuführung ausgeschrieben werden (Haftbefehl), wenn sie eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtigt wird und Haftgründe zu vermuten sind (Art. 210 Abs. 2 StPO).