Auch die Annahme von Fluchtgefahr stütze sich nicht auf konkrete Hinweise. Weiter begründe die Vorinstanz nicht, weshalb die Anwesenheit des Beschwerdeführers zwingend erforderlich sei, womit sie ihre Begründungspflicht verletze. Schliesslich sei die Ausschreibung zur Verhaftung nicht verhältnismässig und im Falle einer Inhaftierung drohe Überhaft.