zur Verhandlung erschienen sei und polizeiliche Nachforschungen erfolglos geblieben seien. Vorliegend stehe allerdings der Verhandlungstermin noch nicht fest und es sei auch noch nicht zur Hauptverhandlung vorgeladen worden. Die Vorinstanz äussere sich nicht dazu, wie man zum Schluss komme, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers unbekannt sei. Der Aufenthalt sei lediglich für den amtlichen Verteidiger unbekannt. Es obliege den Strafbehörden, die erforderlichen Nachforschungen bezüglich des Aufenthaltes anzustellen. Auch die Annahme von Fluchtgefahr stütze sich nicht auf konkrete Hinweise.