Die übrigen Eintretensvoraussetzungen sind erfüllt und geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die frist- und formgerecht erhobene Beschwerde (vgl. Art. 396 Abs. 1 i.V.m. Art. 385 Abs. 1 StPO) ist folglich einzutreten. 2. 2.1. Die Vorinstanz begründete die Verfügung vom 21. Oktober 2024 damit, der Beschwerdeführer sei gestützt auf die Angaben seines amtlichen Verteidigers unbekannten Aufenthaltes. Dem Beschwerdeführer werde ein Verbrechen vorgeworfen und es bestehe Fluchtgefahr. Aufgrund dessen sei er gestützt auf Art. 210 Abs. 2 StPO zur Verhaftung auszuschreiben.