2. Der vorliegenden Beschwerde sei umgehend die aufschiebende Wirkung zu erteilen und der Auftrag zur Fahndung und Verhaftung sei umgehend zu revozieren." 3.2. Die Vorinstanz verzichtete mit Eingabe vom 13. November 2024 auf eine Vernehmlassung. 3.3. Die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg beantragte am 14. November 2024 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. 3.4. Mit Verfügung vom 15. November 2024 erteilte die Verfahrensleiterin der Beschwerdekammer in Strafsachen der Beschwerde die aufschiebende Wirkung. Die Beschwerdekammer entscheidet: