2.3. Mit Verfügung vom 21. Oktober 2024 erliess die Vorinstanz weitere Beweisanordnungen (Dispositiv-Ziffer 1) und schrieb den Beschwerdeführer zur Verhaftung aus (Dispositiv-Ziffer 2). 3. 3.1. Am 11. November 2024 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen die ihm am 7. November 2024 zugestellte Verfügung vom 21. Oktober 2024 und beantragte: " 1. Es sei die mit Verfügung des Gerichtspräsidiums Rheinfelden vom 21. Oktober 2024 angeordnete Ausschreibung zur Verhaftung aufzuheben und das Bezirksgericht Rheinfelden sei anzuweisen, den Fahndungsauftrag zu revozieren. -3-