2. 2.1. Am 12. Februar 2024 erliess die Präsidentin des Bezirksgerichts Rheinfelden (Vorinstanz) eine Beweisverfügung. Darin wurde u. a. die Befragung des Beschwerdeführers als Beschuldigter (bzw. als Auskunftsperson im gegen D._____ geführten Verfahren) angeordnet. 2.2. Mit Schreiben vom 29. Februar 2024 zeigte der amtliche Verteidiger des Beschwerdeführers der Vorinstanz an, dass kein Kontakt zum Beschwerdeführer bestehe und er den Aufenthaltsort des Beschwerdeführers nicht kenne. Aufgrund dessen könne er nicht als Zustellungsgehilfe fungieren. Es werde darum ersucht, die nötigen Aufenthaltsnachforschungen gemäss Art. 88 StPO vorzunehmen.