Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2024.320 (ST.2023.91; STA.2023.1003) Art. 364 Entscheid vom 9. Dezember 2024 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Schär Gerichtsschreiberin Groebli Arioli Beschwerde- A._____, […] führer amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Adrian Dumitrescu, […] Beschwerde- Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg, gegnerin Riburgerstrasse 4, 4310 Rheinfelden Anfechtungs- Verfügung der Präsidentin des Bezirksgerichts Rheinfelden vom gegenstand 21. Oktober 2024 betreffend Ausschreibung zur Verhaftung in der Strafsache gegen A._____ -2- Die Beschwerdekammer entnimmt den Akten: 1. Die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg erhob am 30. Okto- ber 2023 Anklage gegen A._____ (Beschwerdeführer) beim Bezirksgericht Rheinfelden wegen bandenmässigen Diebstahls, Hausfriedensbruchs, Führens eines Motorfahrzeugs ohne den erforderlichen Führerausweis so- wie Verstössen gegen das Betäubungsmittelgesetz. Die Staatsanwalt- schaft Rheinfelden-Laufenburg beantragte eine bedingte Freiheitsstrafe von 10 Monaten, eine bedingte Geldstrafe von 60 Tagessätzen sowie eine Busse von Fr. 2'000.00. Darüber hinaus sei der Beschwerdeführer für die Dauer von 10 Jahren des Landes zu verweisen. 2. 2.1. Am 12. Februar 2024 erliess die Präsidentin des Bezirksgerichts Rheinfel- den (Vorinstanz) eine Beweisverfügung. Darin wurde u. a. die Befragung des Beschwerdeführers als Beschuldigter (bzw. als Auskunftsperson im ge- gen D._____ geführten Verfahren) angeordnet. 2.2. Mit Schreiben vom 29. Februar 2024 zeigte der amtliche Verteidiger des Beschwerdeführers der Vorinstanz an, dass kein Kontakt zum Beschwer- deführer bestehe und er den Aufenthaltsort des Beschwerdeführers nicht kenne. Aufgrund dessen könne er nicht als Zustellungsgehilfe fungieren. Es werde darum ersucht, die nötigen Aufenthaltsnachforschungen gemäss Art. 88 StPO vorzunehmen. 2.3. Mit Verfügung vom 21. Oktober 2024 erliess die Vorinstanz weitere Beweis- anordnungen (Dispositiv-Ziffer 1) und schrieb den Beschwerdeführer zur Verhaftung aus (Dispositiv-Ziffer 2). 3. 3.1. Am 11. November 2024 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen die ihm am 7. November 2024 zugestellte Verfügung vom 21. Oktober 2024 und beantragte: " 1. Es sei die mit Verfügung des Gerichtspräsidiums Rheinfelden vom 21. Ok- tober 2024 angeordnete Ausschreibung zur Verhaftung aufzuheben und das Bezirksgericht Rheinfelden sei anzuweisen, den Fahndungsauftrag zu revozieren. -3- 2. Der vorliegenden Beschwerde sei umgehend die aufschiebende Wirkung zu erteilen und der Auftrag zur Fahndung und Verhaftung sei umgehend zu revozieren." 3.2. Die Vorinstanz verzichtete mit Eingabe vom 13. November 2024 auf eine Vernehmlassung. 3.3. Die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg beantragte am 14. No- vember 2024 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. 3.4. Mit Verfügung vom 15. November 2024 erteilte die Verfahrensleiterin der Beschwerdekammer in Strafsachen der Beschwerde die aufschiebende Wirkung. Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. Gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO sind die Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der erstinstanzlichen Gerichte mit Be- schwerde anfechtbar; ausgenommen sind verfahrensleitende Entscheide. Die von der Vorinstanz verfügte Ausschreibung zur Verhaftung ist als Zwangsmassnahme mit Beschwerde anfechtbar (PATRICK GUIDON, in: Bas- ler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 12 zu Art. 393 StPO). Nachdem keine Beschwerdeausschlussgründe i.S.v. Art. 394 StPO bestehen, ist die Beschwerde zulässig. Die übrigen Eintretensvoraussetzungen sind erfüllt und geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die frist- und formgerecht erhobene Beschwerde (vgl. Art. 396 Abs. 1 i.V.m. Art. 385 Abs. 1 StPO) ist folglich einzutreten. 2. 2.1. Die Vorinstanz begründete die Verfügung vom 21. Oktober 2024 damit, der Beschwerdeführer sei gestützt auf die Angaben seines amtlichen Verteidi- gers unbekannten Aufenthaltes. Dem Beschwerdeführer werde ein Verbre- chen vorgeworfen und es bestehe Fluchtgefahr. Aufgrund dessen sei er gestützt auf Art. 210 Abs. 2 StPO zur Verhaftung auszuschreiben. 2.2. Der Beschwerdeführer wendet ein, die Ausschreibung zur Verhaftung sei eine einschneidende Massnahme und dürfe nur erfolgen, wenn eine Vorla- dung nicht zugestellt werden könne, der Beschuldigte unentschuldigt nicht -4- zur Verhandlung erschienen sei und polizeiliche Nachforschungen erfolg- los geblieben seien. Vorliegend stehe allerdings der Verhandlungstermin noch nicht fest und es sei auch noch nicht zur Hauptverhandlung vorgela- den worden. Die Vorinstanz äussere sich nicht dazu, wie man zum Schluss komme, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers unbekannt sei. Der Aufenthalt sei lediglich für den amtlichen Verteidiger unbekannt. Es obliege den Strafbehörden, die erforderlichen Nachforschungen bezüglich des Auf- enthaltes anzustellen. Auch die Annahme von Fluchtgefahr stütze sich nicht auf konkrete Hinweise. Weiter begründe die Vorinstanz nicht, weshalb die Anwesenheit des Beschwerdeführers zwingend erforderlich sei, womit sie ihre Begründungspflicht verletze. Schliesslich sei die Ausschreibung zur Verhaftung nicht verhältnismässig und im Falle einer Inhaftierung drohe Überhaft. 2.3. Gemäss Art. 210 Abs. 1 StPO können die Staatsanwaltschaft und die Ge- richte Personen, deren Aufenthalt unbekannt und deren Anwesenheit im Verfahren erforderlich ist, zur Ermittlung des Aufenthaltsortes ausschrei- ben. Eine beschuldigte Person kann überdies zur Verhaftung und Zufüh- rung ausgeschrieben werden (Haftbefehl), wenn sie eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtigt wird und Haftgründe zu vermuten sind (Art. 210 Abs. 2 StPO). Da die Ausschreibung zur Verhaftung eine einschneidende Massnahme ist, darf die Annahme, wonach der Aufenthalt einer beschuldigten Person un- bekannt sei, erst getroffen werden, wenn die Vorladung nicht zugestellt werden konnte, die beschuldigte Person unentschuldigt nicht zur Verfah- renshandlung erschien und polizeiliche Nachforschungen erfolglos blieben. Mit Bezug auf den dringenden Tatverdacht und die zu vermutenden Haft- gründe gelten die gleichen Kriterien wie bei Art. 207 Abs. 1 lit. d StPO (BENEDIKT SCHERER/MICHAEL DRÜCK, in: Basler Kommentar, Schweizeri- sche Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 21 zu Art. 210 StPO; vgl. auch DANIELA BRÜSCHWEILER/RETO NADIG/REBECCA SCHNEEBELI, in: Kommen- tar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 3 zu Art. 88 StPO). Es obliegt den Behörden zu beweisen, dass sie alle notwendigen Anstren- gungen unternommen haben, um die Adresse der beschuldigten Person herauszufinden (BGE 148 IV 362 E. 1.2 mit Hinweis auf das Urteil des Bun- desgerichts 6B_652/2013 vom 26. November 2013 E. 1.4.2). Als zumut- bare Nachforschungen gelten etwa Erkundigungen bei Einwohnerregistern und Nachbarn, allenfalls auch bei der Heimatgemeinde oder Verwandten. Bei Ausländern kann das Migrationsamt helfen. Auch Internetrecherchen sind zulässig (BRÜSCHWEILER/NADIG/SCHNEEBELI, a.a.O., N. 3 zu Art. 88 StPO). -5- 2.4. Der Beschwerdeführer konnte im vorliegenden Strafverfahren keine Anga- ben zu seinem Wohnort oder seinen Zukunftsplänen machen und er ver- fügt, wie das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau in verschie- denen Haftverfahren festgehalten hat, über keine gefestigten Bindungen zur Schweiz (Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau HA.2023.108 vom 8. März 2023 E. 2.3; HA.2023.245 vom 7. Juni 2023 E. 3.2). Konkret gab der Beschwerdeführer an, kein Zimmer und keine Wohnung zu haben (act. 18). Er lebe in einem Camp bzw. Asyl- Heim in Luzern (act. 115, 434). Adresse und Aufenthaltsstatus des Be- schwerdeführers wurden als "unbekannt" vermerkt (act. 1, 12, 45 ff., 65 ff.). Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau hat am 7. Juni 2023 die Entlassung des Beschwerdeführers aus der Untersuchungshaft ange- ordnet, da Überhaft drohte (act. 167 ff., 173). Aufgrund der geschilderten Umstände ist davon auszugehen, dass der Be- schwerdeführer für die Behörden nur schwer greifbar ist. Es ist im Weiteren davon auszugehen, dass seit der Haftentlassung im Juni 2023 im Zusam- menhang mit dem vorliegenden Strafverfahren kein behördlicher Kontakt mehr zum Beschwerdeführer bestand. Jedenfalls ist in den Akten kein Kon- takt vermerkt. Dies bedeutet jedoch nicht, dass der Beschwerdeführer seit- her – immerhin handelt es sich um eine Zeitspanne von über einem Jahr – nicht anderweitig behördlich in Erscheinung getreten sein könnte. Der Be- schwerdeführer beteuerte zwar, in sein Heimatland zurückkehren zu wollen (act. 434), allerdings ist er bereits wegen rechtswidriger Einreise und rechtswidrigen Aufenthalts sowie anderen Delikten vorbestraft (act. 8), weshalb durchaus denkbar ist, dass er sich nach wie vor in der Schweiz aufhält oder gar erneut strafrechtlich in Erscheinung getreten ist. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass er gemäss Strafregisteraus- zug vom 30. August 2023 ein Asylgesuch gestellt zu haben scheint (act. 7). Der Entscheid im Asylverfahren ist der Beschwerdekammer in Strafsachen nicht bekannt. Weiter ist festzuhalten, dass im Erhebungsbericht der Kan- tonspolizei Aargau vom 15. August 2023 eine Adresse bei der Grossmutter in Algerien vermerkt wurde (act. 328, vgl. auch act. 461). Betreffend den aktuellen Aufenthalt des Beschwerdeführers sind damit zwar keine gesicherten Angaben aktenkundig. Es steht aber nicht bereits jetzt definitiv fest, dass sich der Aufenthalt des Beschwerdeführers nicht ermitteln lässt. Die Vorinstanz wäre daher verpflichtet gewesen, eigene Ab- klärungen hinsichtlich des Aufenthaltsortes des Beschwerdeführers vorzu- nehmen. Sie durfte allein gestützt auf die Auskunft des amtlichen Verteidi- gers, wonach kein Kontakt zum Beschwerdeführer bestehe, nicht davon ausgehen, dass der Aufenthaltsort des Beschwerdeführers nicht ermittelt werden kann. Dass die Vorinstanz diesbezüglich Abklärungen vorgenom- men hätte, legt sie weder dar noch ergeben sich entsprechende Hinweise aus den Akten. Indem die Vorinstanz den Beschwerdeführer direkt zur -6- Verhaftung ausschrieb, ohne vorgängig Abklärungen hinsichtlich des Auf- enthalts vorzunehmen bzw. ihn als milderes Mittel vorgängig zur Ermittlung des Aufenthaltsorts auszuschreiben, wie dies in Art. 210 Abs. 1 StPO ex- plizit vorgesehen ist, verletzt sie den Grundsatz der Verhältnismässigkeit. Damit sind die Voraussetzungen von Art. 210 Abs. 2 StPO nicht erfüllt und die Ausschreibung zur Verhaftung ist unzulässig. Die Beschwerde ist gut- zuheissen und Dispositiv-Ziffer 2 der vorinstanzlichen Verfügung vom 21. Oktober 2024 aufzuheben. Die Vorinstanz ist anzuweisen, die Lö- schung der bereits vorgenommenen Ausschreibung im RIPOL und allen- falls weiteren Datenbanken zu veranlassen. Damit erübrigt es sich, auf die übrigen Einwände des Beschwerdeführers einzugehen. 3. Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind die obergerichtlichen Verfahrenskosten auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers für dieses Beschwerdever- fahren ist am Ende des Strafverfahrens von der dannzumal zuständigen Instanz festzulegen (Art. 135 Abs. 2 StPO). Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird Dispositiv-Ziffer 2 der Verfügung der Präsidentin des Bezirksgerichts Rheinfelden vom 21. Oktober 2024 aufge- hoben. Die Präsidentin des Bezirksgerichts Rheinfelden wird angewiesen, die Löschung der bereits vorgenommenen Ausschreibung im RIPOL und allenfalls weiteren Datenbanken zu veranlassen. 2. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten werden auf die Staatskasse ge- nommen. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheis- sung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeuten- -7- den Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerde- legitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 9. Dezember 2024 Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Richli Groebli Arioli