3. 3.1. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.00 und den Auslagen von Fr. 97.00, zusammen Fr. 1'097.00, werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 3.2. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem Verteidiger des Beschuldigten für das Beschwerdeverfahren eine Entschädigung von Fr. 535.00 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)