5.2.2. Gemäss § 9 Abs. 1 AnwT bemisst sich die Entschädigung in Strafsachen nach dem angemessenen Zeitaufwand des Anwalts. Der Regelstundenansatz der freigewählten Verteidigung beträgt Fr. 240.00 und kann in einfachen Fällen bis auf Fr. 200.00 reduziert und in schwierigen Fällen bis auf Fr. 270.00 erhöht werden. Auslagen und Mehrwertsteuer werden separat entschädigt (§ 9 Abs. 2bis AnwT). Der Verteidiger des Beschuldigten reichte im Beschwerdeverfahren keine Kostennote ein. Für das Verfassen der kurzen Beschwerdeantwort erscheint ein zeitlicher Aufwand von zwei Stunden angemessen. Gründe für eine Abweichung vom Regelstundenansatz von Fr. 240.00 bestehen nicht.