4.4. Zusammengefasst ist die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten vom 10. Januar 2024 nicht zu beanstanden. Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet und ist abzuweisen. 5. 5.1. Die Beschwerdeführerin unterliegt vollumfänglich, während der Beschuldigte mit Ausnahme seines Antrags auf Einforderung einer Sicherheitsleistung vollumfänglich obsiegt. Ausgangsgemäss rechtfertigt es sich, die Kosten des Beschwerdeverfahrens vollumfänglich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Es ist ihr keine Entschädigung auszurichten.