So oder anders wurden sowohl der Beschuldigte als auch der zeitlich später einvernommene D._____ umfassend zum Sachverhalt befragt und mussten von einer Konfrontationseinvernahme in antizipierter Beweiswürdigung keine weiteren sachdienlichen Erkenntnisse erwartet werden (vgl. Beweisergänzungsentscheid vom 8. Januar 2024, act. 97 f.). Entsprechend wies die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten die Anträge der Beschwerdeführerin mit Beweisergänzungsentscheid vom 8. Januar 2024 auch zu Recht ab.