Aus den Akten geht hervor, dass die Kantonspolizei Aargau von der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau mit Auftrag vom 23. Januar 2023 und unter Verweis auf Art. 309 Abs. 2 StPO mit ergänzenden Ermittlungen in Form der Einvernahme des Beschuldigten beauftragt worden war, da der Tatverdacht aus der Strafanzeige nicht deutlich hervorgehe (act. 1). Solche Einvernahmen, welche die Staatsanwaltschaft an die Polizei delegiert und welche einfachen Erhebungen zur Klärung des Sachverhalts dienen, sind von den Teilnahmerechten gemäss Art. 147 Abs. 1 StPO ausgenommen (SCHLEIMINGER/SCHAFFNER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 13 zu Art. 147 StPO).