Ungeachtet dessen ist der Beschwerdeführerin in Bezug auf ihr Vorbringen, die Strafuntersuchung sei unvollständig durchgeführt worden und ihr rechtliches Gehör sei verletzt worden (Beschwerde, S.8), nicht zu folgen. Aus den Akten geht hervor, dass die Kantonspolizei Aargau von der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau mit Auftrag vom 23. Januar 2023 und unter Verweis auf Art. 309 Abs. 2 StPO mit ergänzenden Ermittlungen in Form der Einvernahme des Beschuldigten beauftragt worden war, da der Tatverdacht aus der Strafanzeige nicht deutlich hervorgehe (act. 1).