4.3.4. Die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten hat das Strafverfahren gegen den Beschuldigten demnach zu Recht eingestellt. Es erübrigen sich daher weitere Ausführungen zur von der Beschwerdeführerin beantragten Benennung eines neuen Staatsanwalts für die Weiterführung der Strafuntersuchung. Ungeachtet dessen ist der Beschwerdeführerin in Bezug auf ihr Vorbringen, die Strafuntersuchung sei unvollständig durchgeführt worden und ihr rechtliches Gehör sei verletzt worden (Beschwerde, S.8), nicht zu folgen.