Entgegen dieser wiederholt geäusserten Auffassung der Beschwerdeführerin (Beschwerde, S. 2 und 4) obliegt es nicht dem Beschuldigten, Beweise für seine Unschuld (bspw. durch Vorlage von Quittungen) zu liefern. Vielmehr obliegt es der Beschwerdeführerin, den von ihr behaupteten Tatverdacht gegen den Beschuldigten unter Vorweis tauglicher Beweismittel darzulegen und gestützt darauf zu begründen, weshalb die von der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten am 10. Januar 2024 verfügte Einstellung des Strafverfahrens zu Unrecht erfolgte. Dies gelingt ihr vorliegend nicht.