Soweit sie zur Begründung ihrer Vorwürfe die angebliche Mittellosigkeit des Beschuldigten anführt (Beschwerde, S. 2) und auf den Umstand hinweist, der Beschuldigte habe keinen genügenden Entlastungsbeweis erbracht, kann ihr nicht gefolgt werden. Entgegen dieser wiederholt geäusserten Auffassung der Beschwerdeführerin (Beschwerde, S. 2 und 4) obliegt es nicht dem Beschuldigten, Beweise für seine Unschuld (bspw. durch Vorlage von Quittungen) zu liefern.