Weitere Beweise, welche einen erhärteten Tatverdacht gegen den Beschuldigten nachweisen könnten (bspw. die von der Beschwerdeführerin erwähnte Buchhaltung, entsprechende Geschäftskontoauszüge des tatrelevanten Zeitraums oder Abrechnungen der von B._____ entgegengenommenen Bargeldbeträge), legt die Beschwerdeführerin nicht vor. Soweit sie zur Begründung ihrer Vorwürfe die angebliche Mittellosigkeit des Beschuldigten anführt (Beschwerde, S. 2) und auf den Umstand hinweist, der Beschuldigte habe keinen genügenden Entlastungsbeweis erbracht, kann ihr nicht gefolgt werden.