4.3.3. Die Beschwerdeführerin liefert weiter keine konkreten Beweise, welche ihren Vorwurf gegen den Beschuldigten bzw. die Aussagen von D._____, wonach er vom Beschuldigten nie Bargeld entgegengenommen habe (act. 241, Fragen 44 und 45), untermauern könnten. Sie reichte einzig verschiedene vom Beschuldigten quittierte Rechnungen für in bar abgewickelte Möbelverkäufe aus den Jahren 2018 (Juni, Oktober – Dezember) und 2019 (Januar – Februar; act. 161 – 177) sowie fünf Excel-Tabellen, -9-