Nicht nachvollziehbar erscheint vor diesem Hintergrund auch, dass die Beschwerdeführerin die Strafanzeige gegen den Beschuldigten am 4. Januar 2023 und somit erst drei Jahre nach Entdecken des Missstandes und über vier Jahre nach der angeblichen Veruntreuung des Beschuldigten, einreichte. So ist auch nicht zu beanstanden, dass die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten in der angefochtenen Verfügung auf einen möglichen Zusammenhang zwischen dieser Strafanzeige und dem vom Beschuldigten offenbar wenige Monate zuvor angestrengten Strafverfahren gegen D._____ und den Vertreter der Beschwerdeführerin hinweist.