digen Kontrollen im Jahre 2020" (Strafanzeige vom 4. Januar 2023, act. 150) unentdeckt wiederholt Bargelder in der Höhe von gesamthaft Fr. 22'200.00 zu unterschlagen, erschliesst sich nicht. Nicht nachvollziehbar erscheint vor diesem Hintergrund auch, dass die Beschwerdeführerin die Strafanzeige gegen den Beschuldigten am 4. Januar 2023 und somit erst drei Jahre nach Entdecken des Missstandes und über vier Jahre nach der angeblichen Veruntreuung des Beschuldigten, einreichte.