Er habe in bar eingenommene Verkaufserlöse jeweils dazu genutzt, am nächsten Morgen offene Lieferantenrechnungen zu bezahlen. Bei Beträgen ab Fr. 1'000.00 habe er jeweils B._____ (Vertreter der Beschwerdeführerin) angerufen und gefragt, ob er dieses Geld aufs Geschäftskonto einzahlen, damit Rechnungen bezahlen oder es direkt an ihn übergeben solle (act. 238, Fragen 22 und 23). Aus diesen Aussagen ergibt sich, dass regelmässige Besprechungen und Prüfungen der Möbelverkäufe und der dabei erzielten Erlöse (ob in bar oder per Überweisung) stattfanden. Inwiefern es für den Beschuldigten unter den beschriebenen Gegebenheiten möglich gewesen sein sollte, bis zu "langwierigen und aufwen-