4.3.2. D._____ wurde am 12. Juni 2023 zu den genannten Vorwürfen befragt (act. 235 ff.). Dabei gab er u.a. an, der Beschuldigte habe ihn jeweils während Ferienabwesenheiten im Geschäft vertreten, konkret etwa eine Woche im Frühling und zwei Wochen im Sommer 2018 (act. 239, Fragen 26 und 27). Er habe während seiner Abwesenheit nie Bargeld von den Kunden entgegengenommen und habe auch nicht viele Kunden bedient (act. 239, Frage 29). Weiter gab er an, die Buchhaltung habe am Monatsende jeweils "alles" (inkl. Belege für Zahlungen mittels eingenommener Bargelder) geprüft (act. 238, Frage 20).