4.3. 4.3.1. Die Beschwerdeführerin hält am Vorwurf der Veruntreuung grundsätzlich fest, macht in Abweichung zu ihrer Strafanzeige vom 4. Januar 2023 allerdings nicht länger geltend, der Beschuldigte habe sie mittels Gewährung unautorisierter Preisermässigungen und anderer Rabatte am Vermögen geschädigt. Ihre Beschwerde bezieht sich nunmehr einzig auf den Vorwurf, der Beschuldigte habe während seiner Arbeitstätigkeit Bargelder aus Möbelverkäufen unrechtmässig an sich genommen (Beschwerde, S. 3). Konkret hält sie ihm vor, während seiner Arbeitstätigkeit und in Vertretung des Geschäftsführers D.__