Die Beschwerdeführerin habe es sodann auch im Beschwerdeverfahren damit bewenden lassen, blosse Behauptungen ohne Substantiierung aufzustellen. Sie lege nicht dar, inwiefern der Entscheid der Staatsanwaltschaft Muri- Bremgarten zu beanstanden sei und welche Beweismittel sie anrufe. Sie habe weder eine Buchhaltung noch Bankbelege vorgelegt, welche ihre Unterstellungen belegen könnten.