Behauptungen betreffend angebliche Veruntreuungshandlungen auf, ohne diese zu substantiieren. Die Haltlosigkeit der Vorwürfe werde dadurch bestätigt, dass die Beschwerdeführerin zuvor einen dringenden Tatverdacht bezüglich Veruntreuung durch Preisnachlässe behauptet habe, diesen Vorwurf nun jedoch nicht mehr als Teil der Strafanzeige bzw. Beschwerde sehen wolle. Dies erfülle den Tatbestand der falschen Anschuldigung. Die Beschwerdeführerin habe es sodann auch im Beschwerdeverfahren damit bewenden lassen, blosse Behauptungen ohne Substantiierung aufzustellen.