Das von der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten erwähnte Verfahren wegen Veruntreuung gegen D._____ und den Vertreter der Beschwerdeführerin habe nichts mit der Sache zu tun und stelle auch sonst keinen Grund zur Einstellung des Verfahrens gegen den Beschuldigten wegen Veruntreuung dar (Beschwerde S. 3). 3.3. Der Beschuldigte bringt mit Beschwerdeantwort vor, die Beschwerdeführerin habe mehr als vier Jahre nach den angeblichen Vorfällen erstmals strafrechtliche Vorwürfe zur Anzeige gebracht. Dabei stelle sie blosse -6-