Dies ergebe sich auch aus dem Umstand, dass der Beschuldigte als mittellos gelte, unentgeltlich prozessiere und von der Sozialbehörde Gelder zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes beziehe (Beschwerde S. 2). Der Beschuldigte gebe wahrheitswidrig an, das Bargeld jeweils an D._____ abgegeben zu haben und nichts davon gewusst zu haben, dass er das Geld auf das Geschäftskonto hätte einzahlen müssen (Beschwerde S. 6 f.). Das von der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten erwähnte Verfahren wegen Veruntreuung gegen D.__