3.2. Die Beschwerdeführerin führt in ihrer Beschwerde aus, es sei offensichtlich, dass der Beschuldigte die von ihm quittierten Bareinnahmen aus Möbelverkäufen für sich behalten habe. Er habe die entsprechenden Einnahmen weder abgeliefert noch auf das Konto der Beschwerdeführerin einbezahlt. Er habe diesbezüglich auch keine Belege vorlegen können. Damit habe er die einkassierten Gelder offensichtlich veruntreut. Dies ergebe sich auch aus dem Umstand, dass der Beschuldigte als mittellos gelte, unentgeltlich prozessiere und von der Sozialbehörde Gelder zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes beziehe (Beschwerde S. 2).