Letztlich kann diese Frage jedoch offengelassen werden, da die Entschädigung des Beschuldigten vorliegend zu Lasten des Staats geht (vgl. E. 5.2.1 hiernach). Der Beschuldigte hat damit hinsichtlich der Sicherheitsleistung für allfällige Kosten und Entschädigungen kein rechtlich geschütztes Interesse, weshalb auf seinen Antrag nicht einzutreten ist. Damit erübrigen sich auch Ausführungen zum Standpunkt des Beschuldigten, wonach die Beschwerdeführerin das Strafverfahren mutwillig bewirkt habe. -5-