383 StPO). Ein rechtlich geschütztes Interesse des Beschuldigten an der Einforderung einer Sicherheitsleitung von der sich in Liquidation befindenden Beschwerdeführerin liegt hinsichtlich anfallender Gerichtskosten nicht vor, wäre jedoch allenfalls insoweit zu bejahen, als die Beschwerdeführerin gegenüber dem Beschuldigten für das Beschwerdeverfahren gestützt auf Art. 432 Abs. 2 StPO entschädigungspflichtig wäre. Letztlich kann diese Frage jedoch offengelassen werden, da die Entschädigung des Beschuldigten vorliegend zu Lasten des Staats geht (vgl. E. 5.2.1 hiernach).