2.2. Der Entscheid über die Einforderung einer Sicherheitsleistung liegt gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung im Ermessen der Verfahrensleitung und ist an keine besonderen Voraussetzungen gebunden (BGE 144 IV 17 E. 2.2). Er bedarf keiner Begründung, solange er den Verhältnissen des konkreten Falls angemessen ist (BÄHLER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 1 zu Art. 383 StPO).