1.3. Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die frist- und formgerecht erhobene Beschwerde ist damit einzutreten. 2. 2.1. Der Beschuldigte beantragt in prozessualer Hinsicht, die Beschwerdeführerin sei gestützt auf Art. 383 Abs. 1 StPO zu verpflichten, eine Sicherheit für allfällige Kosten und Entschädigungen zu leisten. Eine Sicherheitsleistung dränge sich vorliegend auf, da über die Beschwerdeführerin der Konkurs eröffnet worden sei und sie das Strafverfahren nur als "Retourkutsche" gegen den Beschuldigten angestrengt habe (Beschwerdeantwort, S. 2).