(aktueller Handelsregisterauszug). Die vorliegende Beschwerde zielt auf die Aufhebung der Einstellungsverfügung vom 10. Januar 2024 und die Weiterführung der Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten und tangiert damit den Strafpunkt. Die Geschädigtenstellung und Legitimation zur Erhebung der Beschwerde wird durch den Konkurs nicht tangiert. Ausführungen zu allfälligen Auswirkungen des Konkursverfahrens auf die in der Strafanzeige vom 4. Januar 2023 adhäsionsweise geltend gemachte Zivilforderung erübrigen sich an dieser Stelle, zumal in der Einstellungsverfügung keine Zivilklagen behandelt wurden (Art. 320 Abs. 3 StPO).