1.2. Die geschädigte juristische Person verliert ihre Rechtsfähigkeit nicht bereits mit ihrer Aufhebung oder Auflösung, sondern erst mit ihrer Löschung aus dem Handelsregister. Sie behält die Geschädigtenstellung auch im Liquidationsstadium bei, und zwar auch dann, wenn dieses durch den Konkurs herbeigeführt wird (BGE 140 IV 155 E. 3.4.4; MAZZUCCHELLI/POSTIZZI, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 33 zu Art. 115 StPO). Die konkursite Gesellschaft kann sich selber, d.h. handelnd durch ihren Verwaltungsrat, als Privatklägerin im Strafpunkt konstituieren und im kantonalen Verfahren Rechtsmittel ergreifen.