Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2024.31 (STA.2023.1085) Art. 177 Entscheid vom 13. Juni 2024 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Schär Oberrichter Giese Gerichtsschreiberin Flütsch Beschwerde- A._____ AG in Liquidation, führerin […] vertreten durch Rechtsanwalt B._____, […] Beschwerde- Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten, gegnerin Kloster-Südflügel, Seetalstrasse 8, 5630 Muri AG Beschuldigter C._____, geboren am tt.mm.jjjj, von […] […] verteidigt durch Rechtsanwalt Roland Schaub, […] Anfechtungs- Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten gegenstand vom 10. Januar 2024 in der Strafsache gegen C._____ -2- Die Beschwerdekammer entnimmt den Akten: 1. 1.1. Die A._____ AG in Liquidation (fortan: Beschwerdeführerin) reichte am 4. Januar 2023 bei der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau Strafanzeige gegen C._____ (fortan: Beschuldigter) wegen angeblich in den Jahren 2018 und 2019 begangener Veruntreuung ein und konstituierte sich als Pri- vatklägerin. 1.2. Mit Verfügung vom 1. März 2023 wies die Oberstaatsanwaltschaft des Kan- tons Aargau das Verfahren der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten zur Erledigung zu. 2. Die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten verfügte am 10. Januar 2024 die Einstellung des Verfahrens. Diese Einstellungsverfügung wurde von der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau am 11. Januar 2024 geneh- migt. 3. 3.1. Mit Eingabe vom 29. Januar 2024 erhob die Beschwerdeführerin gegen die ihr am 19. Januar 2024 zugestellte Einstellungsverfügung bei der Be- schwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau Beschwerde mit den folgenden Anträgen: " Es sei die angefochtene Einstellungsverfügung aufzuheben und die Staatsanwaltschaft anzuweisen Anklage gegen den Beschuldigten C._____ zu erheben; Ev. sei die Einstellungsverfügung aufzuheben und die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten anzuweisen die Strafuntersuchung im Sinne der vorlie- genden Erwägungen zu ergänzen. Ev. sei die Oberstaatsanwaltschaft anzuweisen einen neuen Staatsanwalt mit der Ergänzung der Untersuchung und Anklageerhebung zu beauftra- gen." 3.2. Mit Verfügung vom 8. März 2024 forderte der Verfahrensleiter der Be- schwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau den Vertreter der Beschwerdeführerin auf, dazu Stellung zu nehmen, ob er die Beschwerdeführerin handelnd durch ihren Verwaltungsrat und/oder handelnd durch die Konkursverwaltung vertrete. -3- 3.3. Mit Stellungnahme vom 25. März 2024 teilte der Vertreter der Beschwer- deführerin der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau mit, dass er die Beschwerdeführerin handelnd durch den Verwaltungsrat vertrete. 3.4. Mit Beschwerdeantwort vom 4. April 2024 beantragte die Staatsanwalt- schaft Muri-Bremgarten die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. 3.5. Mit Beschwerdeantwort vom 13. Mai 2024 ersuchte der Beschuldigte um Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei und beantragte die Einforderung einer Sicherheitsleistung von der Beschwerdeführerin; al- les unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerde- führerin, eventualiter der Staatskasse. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: 1. 1.1. Einstellungsverfügungen der Staatsanwaltschaft sind gemäss Art. 322 Abs. 2 i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO mit Beschwerde anfechtbar. Be- schwerdeausschlussgründe i.S.v. Art. 394 StPO liegen nicht vor. Damit ist die Beschwerde zulässig. 1.2. Die geschädigte juristische Person verliert ihre Rechtsfähigkeit nicht bereits mit ihrer Aufhebung oder Auflösung, sondern erst mit ihrer Löschung aus dem Handelsregister. Sie behält die Geschädigtenstellung auch im Liqui- dationsstadium bei, und zwar auch dann, wenn dieses durch den Konkurs herbeigeführt wird (BGE 140 IV 155 E. 3.4.4; MAZZUCCHELLI/POSTIZZI, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 33 zu Art. 115 StPO). Die konkursite Gesellschaft kann sich selber, d.h. handelnd durch ihren Verwaltungsrat, als Privatklägerin im Strafpunkt kon- stituieren und im kantonalen Verfahren Rechtsmittel ergreifen. Hingegen können Zivilforderungen nur durch die Konkursmasse bzw. die Konkurs- verwaltung geltend gemacht werden (Urteile des Bundesgerichts 6B_557/2010 vom 9. März 2011 E. 7.2 und 6B_1082/2014 vom 3. März 2015 E. 1.5). Am 9. November 2023 wurde über die Beschwerdeführerin der Konkurs er- öffnet. Das Konkursverfahren wurde mit Verfügung des Gerichtspräsidiums Lenzburg vom 25. März 2024 mangels Aktiven eingestellt, aber die Be- schwerdeführerin wurde noch nicht aus dem Handelsregister gelöscht -4- (aktueller Handelsregisterauszug). Die vorliegende Beschwerde zielt auf die Aufhebung der Einstellungsverfügung vom 10. Januar 2024 und die Weiterführung der Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten und tan- giert damit den Strafpunkt. Die Geschädigtenstellung und Legitimation zur Erhebung der Beschwerde wird durch den Konkurs nicht tangiert. Ausfüh- rungen zu allfälligen Auswirkungen des Konkursverfahrens auf die in der Strafanzeige vom 4. Januar 2023 adhäsionsweise geltend gemachte Zivil- forderung erübrigen sich an dieser Stelle, zumal in der Einstellungsverfü- gung keine Zivilklagen behandelt wurden (Art. 320 Abs. 3 StPO). 1.3. Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die frist- und formgerecht erhobene Beschwerde ist damit ein- zutreten. 2. 2.1. Der Beschuldigte beantragt in prozessualer Hinsicht, die Beschwerdefüh- rerin sei gestützt auf Art. 383 Abs. 1 StPO zu verpflichten, eine Sicherheit für allfällige Kosten und Entschädigungen zu leisten. Eine Sicherheitsleis- tung dränge sich vorliegend auf, da über die Beschwerdeführerin der Kon- kurs eröffnet worden sei und sie das Strafverfahren nur als "Retourkutsche" gegen den Beschuldigten angestrengt habe (Beschwerdeantwort, S. 2). 2.2. Der Entscheid über die Einforderung einer Sicherheitsleistung liegt gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung im Ermessen der Verfahrensleitung und ist an keine besonderen Voraussetzungen gebunden (BGE 144 IV 17 E. 2.2). Er bedarf keiner Begründung, solange er den Verhältnissen des konkreten Falls angemessen ist (BÄHLER, in: Basler Kommentar, Schwei- zerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 1 zu Art. 383 StPO). Ein rechtlich geschütztes Interesse des Beschuldigten an der Einforderung ei- ner Sicherheitsleitung von der sich in Liquidation befindenden Beschwer- deführerin liegt hinsichtlich anfallender Gerichtskosten nicht vor, wäre je- doch allenfalls insoweit zu bejahen, als die Beschwerdeführerin gegenüber dem Beschuldigten für das Beschwerdeverfahren gestützt auf Art. 432 Abs. 2 StPO entschädigungspflichtig wäre. Letztlich kann diese Frage je- doch offengelassen werden, da die Entschädigung des Beschuldigten vor- liegend zu Lasten des Staats geht (vgl. E. 5.2.1 hiernach). Der Beschul- digte hat damit hinsichtlich der Sicherheitsleistung für allfällige Kosten und Entschädigungen kein rechtlich geschütztes Interesse, weshalb auf seinen Antrag nicht einzutreten ist. Damit erübrigen sich auch Ausführungen zum Standpunkt des Beschuldigten, wonach die Beschwerdeführerin das Straf- verfahren mutwillig bewirkt habe. -5- 3. 3.1. Die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten begründet die Einstellung des Verfahrens einerseits mit dem Umstand, der Beschuldigte habe glaubhaft dargelegt, Preisreduktionen und spezielle Rabatte ausschliesslich im Rah- men der von ihm in Absprache mit der Geschäftsleitung entwickelten Mar- ketingstrategie gewährt zu haben. Der Beschuldigte habe hierzu das da- malige 3-Phasen-Werbekonzept (Liquidation der Möbel, Neupositionierung im Markt, Stilllegung der Gesellschaft) sowie verschiedene Flyer der Be- schwerdeführerin zu den Akten gereicht, auf welchen mit Rabatten, Tauschprämien und weiteren Sonderofferten geworben werde. Anderer- seits könne dem Beschuldigten nicht nachgewiesen werden, dass er Bar- einnahmen aus Möbelverkäufen selbst behalten habe. Der Beschuldigte habe ausgesagt, das Bargeld wie vereinbart jeweils an D._____ (Ge- schäftsführer der Beschwerdeführerin) übergeben zu haben. Auch sonst lägen keine konkreten, einen Tatverdacht begründenden Hinweise vor, wo- nach das durch die Beschwerdeführerin angeblich festgestellte Manko in der Buchhaltung durch den Beschuldigten verursacht worden sei. Vielmehr entstehe angesichts der Akten der Eindruck, dass die Strafanzeige der Ver- geltung für ein durch den Beschuldigten angestrengtes Strafverfahren we- gen Veruntreuung eines Baumfossils gegen D._____ sowie den Vertreter der Beschwerdeführerin gedient habe. 3.2. Die Beschwerdeführerin führt in ihrer Beschwerde aus, es sei offensichtlich, dass der Beschuldigte die von ihm quittierten Bareinnahmen aus Möbelver- käufen für sich behalten habe. Er habe die entsprechenden Einnahmen weder abgeliefert noch auf das Konto der Beschwerdeführerin einbezahlt. Er habe diesbezüglich auch keine Belege vorlegen können. Damit habe er die einkassierten Gelder offensichtlich veruntreut. Dies ergebe sich auch aus dem Umstand, dass der Beschuldigte als mittellos gelte, unentgeltlich prozessiere und von der Sozialbehörde Gelder zur Bestreitung seines Le- bensunterhaltes beziehe (Beschwerde S. 2). Der Beschuldigte gebe wahr- heitswidrig an, das Bargeld jeweils an D._____ abgegeben zu haben und nichts davon gewusst zu haben, dass er das Geld auf das Geschäftskonto hätte einzahlen müssen (Beschwerde S. 6 f.). Das von der Staatsanwalt- schaft Muri-Bremgarten erwähnte Verfahren wegen Veruntreuung gegen D._____ und den Vertreter der Beschwerdeführerin habe nichts mit der Sa- che zu tun und stelle auch sonst keinen Grund zur Einstellung des Verfah- rens gegen den Beschuldigten wegen Veruntreuung dar (Beschwerde S. 3). 3.3. Der Beschuldigte bringt mit Beschwerdeantwort vor, die Beschwerdeführe- rin habe mehr als vier Jahre nach den angeblichen Vorfällen erstmals straf- rechtliche Vorwürfe zur Anzeige gebracht. Dabei stelle sie blosse -6- Behauptungen betreffend angebliche Veruntreuungshandlungen auf, ohne diese zu substantiieren. Die Haltlosigkeit der Vorwürfe werde dadurch be- stätigt, dass die Beschwerdeführerin zuvor einen dringenden Tatverdacht bezüglich Veruntreuung durch Preisnachlässe behauptet habe, diesen Vor- wurf nun jedoch nicht mehr als Teil der Strafanzeige bzw. Beschwerde se- hen wolle. Dies erfülle den Tatbestand der falschen Anschuldigung. Die Beschwerdeführerin habe es sodann auch im Beschwerdeverfahren damit bewenden lassen, blosse Behauptungen ohne Substantiierung aufzustel- len. Sie lege nicht dar, inwiefern der Entscheid der Staatsanwaltschaft Muri- Bremgarten zu beanstanden sei und welche Beweismittel sie anrufe. Sie habe weder eine Buchhaltung noch Bankbelege vorgelegt, welche ihre Un- terstellungen belegen könnten. 4. 4.1. 4.1.1. Nach Art. 7 Abs. 1 StPO sind die Strafbehörden grundsätzlich verpflichtet, im Rahmen ihrer Zuständigkeit ein Verfahren einzuleiten und durchzufüh- ren, wenn ihnen Straftaten oder auf Straftaten hinweisende Verdachts- gründe bekannt werden. Gemäss Art. 324 Abs. 1 StPO erhebt die Staats- anwaltschaft beim zuständigen Gericht Anklage, wenn sie aufgrund der Un- tersuchung die Verdachtsgründe als hinreichend erachtet und keinen Straf- befehl erlassen kann. Nach Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO verfügt sie nament- lich dann die (vollständige oder teilweise) Einstellung des Verfahrens, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt. Entscheidend dafür ist, ob der Verdacht gegen den Beschuldigten in der Untersuchung nicht in dem Masse erhärtet wurde, dass Aussicht auf eine Verurteilung besteht, m.a.W. ein Freispruch zu erwarten ist. Der Tatverdacht ist bereits dann als anklagegenügend anzusehen, wenn die Tatbeteiligung des Be- schuldigten und eine strafrechtliche Reaktion (Strafe oder Massnahme) im Zeitpunkt des Entscheids über die Frage, ob Anklage zu erheben oder das Verfahren einzustellen ist, bloss wahrscheinlich erscheint (LANDS- HUT/BOSSHARD, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 15 zu Art. 319 StPO). 4.1.2. Der Entscheid über die Einstellung des Verfahrens richtet sich nach dem aus dem Legalitätsprinzip fliessenden Grundsatz "in dubio pro duriore" (vgl. Art. 5 Abs. 1 BV und Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 319 Abs. 1 und Art. 324 Abs. 1 StPO). Danach darf eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft grund- sätzlich nur bei klarer Straflosigkeit oder offensichtlich fehlenden Prozess- voraussetzungen angeordnet werden. Hingegen ist, sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt, Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Ist ein Frei- spruch gleich wahrscheinlich wie eine Verurteilung, drängt sich in der Re- gel, insbesondere bei schweren Delikten, eine Anklageerhebung auf -7- (BGE 138 IV 186 E. 4.1; BGE 138 IV 86 E. 4.1; je mit Hinweisen). Bei zwei- felhafter Beweis- oder Rechtslage hat nicht die Staatsanwaltschaft über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das zur materiellen Beurteilung zuständige Gericht. Der Grundsatz, dass im Zweifelsfall nicht eingestellt werden darf, ist auch bei der Überprüfung von Einstellungsverfügungen zu beachten (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1 mit Hin- weisen). 4.1.3. Die Sachverhaltsfeststellung obliegt grundsätzlich dem urteilenden Gericht. Die Staatsanwaltschaft und die Beschwerdeinstanz dürfen bei Entscheiden über die Einstellung eines Strafverfahrens den Sachverhalt daher nicht wie ein urteilendes Gericht feststellen. Sachverhaltsfeststellungen müssen in Berücksichtigung des Grundsatzes "in dubio pro duriore" jedoch auch bei Einstellungen zulässig sein, soweit gewisse Tatsachen "klar" bzw. "zwei- felsfrei" feststehen, so dass im Falle einer Anklage mit grosser Wahrschein- lichkeit keine abweichende Würdigung zu erwarten ist. Davon kann indes nicht ausgegangen werden, wenn eine abweichende Beweiswürdigung durch das Gericht ebenso wahrscheinlich erscheint. Den Staatsanwalt- schaften ist es nach dem Grundsatz "in dubio pro duriore" lediglich bei einer unklaren Beweislage untersagt, der Beweiswürdigung des Gerichts vorzu- greifen (BGE 143 IV 241 E. 2.3.2 mit Hinweisen). 4.2. Der angefochtenen Verfügung liegt der Vorwurf der Veruntreuung zu- grunde. Der Veruntreuung macht sich strafbar, wer sich eine ihm anver- traute fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern da- mit unrechtmässig zu bereichern (Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB) oder wer ihm anvertraute Vermögenswerte unrechtmässig in seinem oder eines anderen Nutzen verwendet (Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB). 4.3. 4.3.1. Die Beschwerdeführerin hält am Vorwurf der Veruntreuung grundsätzlich fest, macht in Abweichung zu ihrer Strafanzeige vom 4. Januar 2023 aller- dings nicht länger geltend, der Beschuldigte habe sie mittels Gewährung unautorisierter Preisermässigungen und anderer Rabatte am Vermögen geschädigt. Ihre Beschwerde bezieht sich nunmehr einzig auf den Vorwurf, der Beschuldigte habe während seiner Arbeitstätigkeit Bargelder aus Mö- belverkäufen unrechtmässig an sich genommen (Beschwerde, S. 3). Kon- kret hält sie ihm vor, während seiner Arbeitstätigkeit und in Vertretung des Geschäftsführers D._____ in den Jahren 2018 und 2019 Verkaufserlöse von gesamthaft Fr. 22'200.00 selbst behalten bzw. nicht auf das Geschäfts- konto der Beschwerdeführerin überwiesen oder an D._____ übergeben zu haben (Beschwerde, S. 5). -8- 4.3.2. D._____ wurde am 12. Juni 2023 zu den genannten Vorwürfen befragt (act. 235 ff.). Dabei gab er u.a. an, der Beschuldigte habe ihn jeweils wäh- rend Ferienabwesenheiten im Geschäft vertreten, konkret etwa eine Wo- che im Frühling und zwei Wochen im Sommer 2018 (act. 239, Fragen 26 und 27). Er habe während seiner Abwesenheit nie Bargeld von den Kunden entgegengenommen und habe auch nicht viele Kunden bedient (act. 239, Frage 29). Weiter gab er an, die Buchhaltung habe am Monatsende jeweils "alles" (inkl. Belege für Zahlungen mittels eingenommener Bargelder) ge- prüft (act. 238, Frage 20). Ausserdem sei man "alle zwei, drei Tage" zu- sammengesessen und habe die Verkaufsbelege angeschaut. Man habe geschaut, welche Möbel verkauft und wie diese bezahlt worden seien, da- mit man Verkaufsmassnahmen habe verbessern können (act. 239, Frage 30). Einen Tagesabschluss habe es nicht gegeben, stattdessen sei man alle 14 Tage die Umsätze durchgegangen und habe diese besprochen (act. 244, Frage 74). Er habe in bar eingenommene Verkaufserlöse jeweils dazu genutzt, am nächsten Morgen offene Lieferantenrechnungen zu be- zahlen. Bei Beträgen ab Fr. 1'000.00 habe er jeweils B._____ (Vertreter der Beschwerdeführerin) angerufen und gefragt, ob er dieses Geld aufs Ge- schäftskonto einzahlen, damit Rechnungen bezahlen oder es direkt an ihn übergeben solle (act. 238, Fragen 22 und 23). Aus diesen Aussagen ergibt sich, dass regelmässige Besprechungen und Prüfungen der Möbelver- käufe und der dabei erzielten Erlöse (ob in bar oder per Überweisung) statt- fanden. Inwiefern es für den Beschuldigten unter den beschriebenen Ge- gebenheiten möglich gewesen sein sollte, bis zu "langwierigen und aufwen- digen Kontrollen im Jahre 2020" (Strafanzeige vom 4. Januar 2023, act. 150) unentdeckt wiederholt Bargelder in der Höhe von gesamthaft Fr. 22'200.00 zu unterschlagen, erschliesst sich nicht. Nicht nachvollzieh- bar erscheint vor diesem Hintergrund auch, dass die Beschwerdeführerin die Strafanzeige gegen den Beschuldigten am 4. Januar 2023 und somit erst drei Jahre nach Entdecken des Missstandes und über vier Jahre nach der angeblichen Veruntreuung des Beschuldigten, einreichte. So ist auch nicht zu beanstanden, dass die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten in der angefochtenen Verfügung auf einen möglichen Zusammenhang zwischen dieser Strafanzeige und dem vom Beschuldigten offenbar wenige Monate zuvor angestrengten Strafverfahren gegen D._____ und den Vertreter der Beschwerdeführerin hinweist. 4.3.3. Die Beschwerdeführerin liefert weiter keine konkreten Beweise, welche ih- ren Vorwurf gegen den Beschuldigten bzw. die Aussagen von D._____, wonach er vom Beschuldigten nie Bargeld entgegengenommen habe (act. 241, Fragen 44 und 45), untermauern könnten. Sie reichte einzig ver- schiedene vom Beschuldigten quittierte Rechnungen für in bar abgewi- ckelte Möbelverkäufe aus den Jahren 2018 (Juni, Oktober – Dezember) und 2019 (Januar – Februar; act. 161 – 177) sowie fünf Excel-Tabellen, -9- welche die jeweiligen Umsätze der Beschwerdeführerin für die Monate Ok- tober – Dezember 2018 sowie Januar – Februar 2019 ausweisen, zu den Akten (act. 181 – 185). Inwiefern diese Unterlagen einen – zumindest über blosse Behauptungen der Beschwerdeführerin hinausgehenden – Nach- weis für die beanzeigten Veruntreuungshandlungen des Beschuldigten lie- fern sollten, wird von der Beschwerdeführerin nicht näher ausgeführt und bleibt damit unklar. Die besagten Rechnungen bzw. Excel-Tabellen bele- gen weder eine Veruntreuung der aufgeführten Rechnungsbeträge noch stimmen sie zeitlich mit den von D._____ angegebenen Abwesenheiten im Jahr 2018 (eine Woche im Frühling, zwei Wochen im Sommer bzw. tage- weise) überein (act. 239, Fragen 27). Weitere Beweise, welche einen er- härteten Tatverdacht gegen den Beschuldigten nachweisen könnten (bspw. die von der Beschwerdeführerin erwähnte Buchhaltung, entspre- chende Geschäftskontoauszüge des tatrelevanten Zeitraums oder Abrech- nungen der von B._____ entgegengenommenen Bargeldbeträge), legt die Beschwerdeführerin nicht vor. Soweit sie zur Begründung ihrer Vorwürfe die angebliche Mittellosigkeit des Beschuldigten anführt (Beschwerde, S. 2) und auf den Umstand hinweist, der Beschuldigte habe keinen genü- genden Entlastungsbeweis erbracht, kann ihr nicht gefolgt werden. Entge- gen dieser wiederholt geäusserten Auffassung der Beschwerdeführerin (Beschwerde, S. 2 und 4) obliegt es nicht dem Beschuldigten, Beweise für seine Unschuld (bspw. durch Vorlage von Quittungen) zu liefern. Vielmehr obliegt es der Beschwerdeführerin, den von ihr behaupteten Tatverdacht gegen den Beschuldigten unter Vorweis tauglicher Beweismittel darzule- gen und gestützt darauf zu begründen, weshalb die von der Staatsanwalt- schaft Muri-Bremgarten am 10. Januar 2024 verfügte Einstellung des Straf- verfahrens zu Unrecht erfolgte. Dies gelingt ihr vorliegend nicht. 4.3.4. Die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten hat das Strafverfahren gegen den Beschuldigten demnach zu Recht eingestellt. Es erübrigen sich daher wei- tere Ausführungen zur von der Beschwerdeführerin beantragten Benen- nung eines neuen Staatsanwalts für die Weiterführung der Strafuntersu- chung. Ungeachtet dessen ist der Beschwerdeführerin in Bezug auf ihr Vor- bringen, die Strafuntersuchung sei unvollständig durchgeführt worden und ihr rechtliches Gehör sei verletzt worden (Beschwerde, S.8), nicht zu fol- gen. Aus den Akten geht hervor, dass die Kantonspolizei Aargau von der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau mit Auftrag vom 23. Januar 2023 und unter Verweis auf Art. 309 Abs. 2 StPO mit ergänzenden Ermittlungen in Form der Einvernahme des Beschuldigten beauftragt worden war, da der Tatverdacht aus der Strafanzeige nicht deutlich hervorgehe (act. 1). Solche Einvernahmen, welche die Staatsanwaltschaft an die Polizei delegiert und welche einfachen Erhebungen zur Klärung des Sachverhalts dienen, sind von den Teilnahmerechten gemäss Art. 147 Abs. 1 StPO ausgenommen (SCHLEIMINGER/SCHAFFNER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Straf- prozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 13 zu Art. 147 StPO). Soweit die - 10 - Beschwerdeführerin zudem vorbringt, es hätte eine Konfrontationseinver- nahme zwischen D._____ und dem Beschuldigten durchgeführt werden müssen, ist festzuhalten, dass der Anspruch auf Konfrontation in der Regel der beschuldigten Person zusteht und damit fraglich erscheint, ob die Be- schwerdeführerin sich überhaupt darauf berufen kann. So oder anders wur- den sowohl der Beschuldigte als auch der zeitlich später einvernommene D._____ umfassend zum Sachverhalt befragt und mussten von einer Kon- frontationseinvernahme in antizipierter Beweiswürdigung keine weiteren sachdienlichen Erkenntnisse erwartet werden (vgl. Beweisergänzungsent- scheid vom 8. Januar 2024, act. 97 f.). Entsprechend wies die Staatsan- waltschaft Muri-Bremgarten die Anträge der Beschwerdeführerin mit Be- weisergänzungsentscheid vom 8. Januar 2024 auch zu Recht ab. 4.4. Zusammengefasst ist die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten vom 10. Januar 2024 nicht zu beanstanden. Die Be- schwerde erweist sich damit als unbegründet und ist abzuweisen. 5. 5.1. Die Beschwerdeführerin unterliegt vollumfänglich, während der Beschul- digte mit Ausnahme seines Antrags auf Einforderung einer Sicherheitsleis- tung vollumfänglich obsiegt. Ausgangsgemäss rechtfertigt es sich, die Kos- ten des Beschwerdeverfahrens vollumfänglich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Es ist ihr keine Entschädigung aus- zurichten. 5.2. 5.2.1. Die Entschädigung der beschuldigten Person für die angemessene Aus- übung ihrer Verfahrensrechte bei einer Einstellung des Strafverfahrens oder bei einem Freispruch geht zulasten des Staats, wenn es sich um ein Offizialdelikt handelt (Art. 429 Abs. 1 StPO), und zulasten der Privatkläger- schaft, wenn es um ein Antragsdelikt geht (Art. 432 Abs. 2 StPO). Im Beru- fungsverfahren betreffend Offizialdelikte wird die unterliegende Privatklä- gerschaft entschädigungspflichtig, im Beschwerdeverfahren hingegen der Staat. Geht es um ein Antragsdelikt, wird sowohl im Berufungs- wie im Be- schwerdeverfahren die Privatklägerschaft entschädigungspflichtig (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 432 Abs. 2 StPO; BGE 147 IV 47 E. 4.2.6). Dabei steht der Anspruch auf Entschädigung ausschliesslich der frei mandatierten Ver- teidigung zu (Art. 429 Abs. 3 StPO). Bei der Veruntreuung gemäss Art. 138 Ziff. 1 StGB handelt es sich um ein Offizialdelikt, womit die Entschädigung des frei mandatierten Verteidigers des Beschuldigten zu Lasten des Staats geht. - 11 - 5.2.2. Gemäss § 9 Abs. 1 AnwT bemisst sich die Entschädigung in Strafsachen nach dem angemessenen Zeitaufwand des Anwalts. Der Regelstundenan- satz der freigewählten Verteidigung beträgt Fr. 240.00 und kann in einfa- chen Fällen bis auf Fr. 200.00 reduziert und in schwierigen Fällen bis auf Fr. 270.00 erhöht werden. Auslagen und Mehrwertsteuer werden separat entschädigt (§ 9 Abs. 2bis AnwT). Der Verteidiger des Beschuldigten reichte im Beschwerdeverfahren keine Kostennote ein. Für das Verfassen der kur- zen Beschwerdeantwort erscheint ein zeitlicher Aufwand von zwei Stunden angemessen. Gründe für eine Abweichung vom Regelstundenansatz von Fr. 240.00 bestehen nicht. Es ergibt sich somit ein Honorar von Fr. 480.00. Unter Berücksichtigung einer Auslagenpauschale von praxisgemäss 3 % und der gesetzlichen Mehrwertsteuer von 8,1 % ist dem Verteidiger des Beschuldigten für das Beschwerdeverfahren eine Entschädigung von (ge- rundet) insgesamt Fr. 535.00 auszurichten. Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Auf den Antrag des Beschuldigten zur Einforderung einer Sicherheitsleis- tung wird nicht eingetreten. 3. 3.1. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsge- bühr von Fr. 1'000.00 und den Auslagen von Fr. 97.00, zusammen Fr. 1'097.00, werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 3.2. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem Verteidiger des Beschuldig- ten für das Beschwerdeverfahren eine Entschädigung von Fr. 535.00 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die - 12 - Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheis- sung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeuten- den Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerde- legitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 13. Juni 2024 Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Richli Flütsch