Andere Gründe für eine Unverhältnismässigkeit der vom Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau bis zum 18. Februar 2025 verlängerten Untersuchungshaft nennt der Beschwerdeführer nicht und sind auch ansonsten keine ersichtlich. Die angefochtene Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau vom 22. November 2024 ist damit in Abweisung der Beschwerde zu bestätigen.