Bezüglich seiner Befürchtung, dass sich seine psychischen Schwierigkeiten wegen der Haftumstände verschlechtern könnten (Beschwerde, Rz. 14), ist der Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, dass er während der Untersuchungshaft Anspruch auf eine ausreichende medizinische Grundversorgung hat (§ 64 Abs. 1 Satz 1 Strafvollzugsordnung des Kantons Aargau [SMV; SAR 253.112]), was auch psychiatrische Aspekte mitumfasst.