4.4. Dass sich der Beschwerdeführer bereits seit über drei Monaten in Untersuchungshaft befindet, lässt die vom Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau angeordnete Verlängerung der Untersuchungshaft um drei Monate nicht unverhältnismässig erscheinen. Wenn die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach ihr Haftverlängerungsgesuch damit begründete, dass die Gutachterin das forensisch-psychiatrische Gutachten bis Mitte Januar 2025 erstatten werde und dass sodann der Verfahrensabschluss angezeigt und Anklage erhoben werde, erscheint eine Verlängerung der Untersuchungshaft bis zum 18. Februar 2025 vielmehr sachlich begründet.