4.3.5. Wegen der ausgeprägten Alkoholabhängigkeit des Beschwerdeführers und seines unter Alkoholeinfluss regelmässig gezeigten Verhaltens, auf alltägliche Konflikte mit ernstzunehmenden Todesdrohungen und gefährlicher Gewalt (Würgen; Messereinsatz) zu reagieren, begründete eine Entlassung des Beschwerdeführers aus der Untersuchungshaft derzeit für Personen aus seinem Umfeld eine unmittelbar erhebliche bzw. akute und nicht zumutbare Gefahr, vom Beschwerdeführer in ihrem Sicherheitsempfinden und ihrer körperlichen Integrität erheblich verletzt zu werden. Der besondere Haftgrund der Wiederholungsgefahr i.S.v. Art. 221 Abs. 1 lit.