_ wäre ungenügend, weil sich die Gewaltneigung des Beschwerdeführers unter Alkoholeinfluss nicht nur ihr gegenüber zeigt, sondern darin, dass er jegliche Widerrede bei alltäglichen Begegnungen mit anderen Personen zum Anlass für massive Todesdrohungen und gewalttätiges und gefährliches Verhalten zu nehmen scheint. Dass sich hieran durch Einbezug des Sozialdienstes und des Beistandes rasch etwas ändern liesse, weshalb die Untersuchungshaft nur um einen Monat zu verlängern sei (Beschwerde, Rz. 15), erscheint geradezu illusorisch. - 15 -